SiGeKo Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

SiGeKo Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) wird vom Bauherrn für Baustellen bestellt, sofern Beschäftigte mehrerer Unternehmer (Gewerke) auf der Baustelle tätig werden.

Ausbildung zum SiGe-Koordinator (SiGeKo) nur auf Anfrage in der Woche 3- Tages Kurs für 1500,- inkl. Arbeitsunterlagen dazu -

und die Pflicht Fortbildungen für die SiGe Koordinatoren alle 36 Monate - da viele ohne Plan Unterwegs sind bei Maschinenbediener usw. -

wie: man bräuchte keine Kranschulung für z.B. einen Baukran mal selber lesen die DGUV-G 309-003 unter 3.1 und 3.4 und 4.1 und 4.2 bei TDK sogar BG dran zu beteiligen in Form und Inhalt oder auch falsch für drehbare Teleskopstapler mit Winde braucht man einen Kranschein (DGUV-G 308-009 lesen unter Stufe 2a) oder OBER FALSCH für die Hubarbeitsbühnen gilt nur die IPAF PAL CARD - da mal die DGUV-G 308-008 usw. lesen -

Lustige ungültige Schulungs- Nachweise gibt es viele, wie vom Bildungszentrum Clemens aus Dortmund Radlader mit Euro Steuerung wieder so ein Beispiel wie mit AZAV Zertifizierung Geld verdient wird und Inhaltlich Mist ist, zudem die selber im Lebenslauf damit nie gearbeitet haben mit diesen Geräten, das sind meisten die Fahrlehrer Kurse für das Job Center oder Arbeitsamt wie auch Move on TÜV Dekra Deula System Lift und zu viele andere Bildungsträger und auch viele Hersteller wie Linde Jungheinrich Sennebogen Liebherr Class Bröcker usw. die gem. den DGUV Vorgaben zum Ausbilder selber keine 2-4 Jahre eigene Vorkenntnisse zum Gerät haben und noch Inhaltlich Falsche Schulungsnachweise ausstellen mit alten Vorgaben oder die es nicht gibt wie bei LTS Fröndenberg usw. Urkunden statt Zertifikate oder lebenslang gültig (die TRBS 1116 dazu mal lesen) …

Arbeitsschutz auf Baustellen in Deutschland also oft nicht vorhanden -

Auf Baustellen in Deutschland kommt es mehr als doppelt so oft zu Arbeitsunfällen wie in der gesamten gewerblichen Wirtschaft, (siehe Bericht Arbeitsschutz in Deutschland ehr mangelhaft als gut) nur die SVLFG hat auch fast so hohe Unfallzahlen wie die BG Bau . Im Vergleich zu Unfällen in anderen Wirtschaftszweigen haben sie meist deutlich schwerere Folgen. Sie können zu Berufskrankheiten und Frühverrentungen führen.

Die Gründe für Arbeitsunfälle sind vielfältig. Sie reichen von negativen Witterungseinflüssen bis zum Stress durch Termindruck. Darüber hinaus führen konkurrierende Angebote zu sinkenden Preisen, die manche Unternehmer durch Einsparungen bei Arbeitsschutzmaßnahmen auszugleichen suchen.

Ein weiterer Trend ist der zunehmende Einsatz teilweise ungelernter Billigarbeitskräfte aus Osteuropa. Diese werden immer häufiger in prekären Arbeitsverhältnissen eingesetzt und sind zudem als „Selbstständige“ für ihren Arbeitsschutz eigenverantwortlich. Schlechte Ausrüstung und Unkenntnis der Gefahrenlage sorgen hierbei für eine erhöhte Unfallgefahr.

Gesetzliche Grundlage

Grundlegende Vorschriften für Baustellen und zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer sind: das Arbeitsschutzgesetz, die Baustellenverordnung sowie die „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen“ (RAB). Die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) regeln, wie Baustellen einzurichten und zu betreiben sind. Die Betriebssicherheitsverordnung und die „Technischen Regeln für Betriebssicherheit“ (TRBS) geben vor, was zu beachten ist, wenn Arbeitgeber Arbeitsmittel bereitstellen und wenn Arbeitnehmer sie benutzen.

Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind zusätzlich zu berücksichtigen: das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung und die „Technischen Regeln für Gefahrstoffe“ (TRGS). Auch die Biostoffverordnung mit den „Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe“ (TRBA) kann auf Baustellen zur Anwendung kommen. Für Arbeiten unter Druckluft gilt zusätzlich die Druckluftverordnung. Und für Arbeiten mit Absturzgefahren die PSA Benutzungsverordnung und die TRBS 2121 usw. sowie Vorschriften Regeln Informationen und Grundsätze kurz die Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger und einschlägige Normen ergänzen die staatlichen Vorgaben dazu.

Der SiGe-Koordinator übernimmt nach § 3 der BaustellV (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen.) Aufgaben während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Er hat die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen. Der Bauherr wird durch die Bestellung eines geeigneten Koordinators nicht von seiner Verantwortung entbunden, seine Verpflichtungen nach BaustellV zu erfüllen (§ 3 Abs. 1a BaustellV).

Seit 1998 werden Bauherren als Initiator eines Bauvorhabens (mit)verpflichtet, sich um den Gesundheitsschutz der auf der Baustelle tätigen Personen zu kümmern. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, benötigen viele Bauherren Unterstützung – dies leistet der SiGe-Koordinator.

Der Bauherr überträgt dem SiGeKo die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 für die Planungs- und Ausführungsphase des Bauvorhabens. Die Aufgaben des SiGeKo können z. B. von Architekten, Ingenieuren und Staatl. gepr. Technikern übernommen werden, welche über die Qualifikationen nach Ziffern 4 und 5 der RAB 30 verfügen. Eine baubezogene Berufsausbildung reicht nicht aus. Die wichtigste Pflicht des Bauherrn nach Baustellenverordnung ist jedoch die Einwirkung auf die Umsetzung der „Allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes“ nach § 4 Arbeitsschutzgesetz. Hat der Bauherr einen SiGe-Koordinator für seine Baumaßnahme bestellt, so ist die Umsetzung des § 4 Arbeitsschutzgesetz die Grundlage der Beratungstätigkeit des Koordinators. Grundsätzlich hat der SiGe-Koordinator nach BaustellV kein Weisungsrecht den Baufirmen gegenüber, eine Sonderrolle nimmt „Gefahr im Verzug“ ein.

Die Leistungen eines Koordinators sind in der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) Nr. 30 beschrieben. Einerseits geben die RAB den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst. Andererseits wird in Fachkreisen die Wirksamkeit diskutiert, da die RAB 30 als unzureichend und oberflächlich angesehen wird. Da jedoch im § 4 des Arbeitsschutzgesetzes der Stand der Technik berücksichtigt werden soll, wird die Umsetzung der RAB meist gefordert.

Rechtliche Grundlage

Seit 1. Juli 1998 gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV). Nach § 4 BaustellV Verordnung haben Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens für eine wesentliche Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu sorgen und die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 BaustellV zu veranlassen. Diese Pflicht beinhaltet auch die Bestellung geeigneter Koordinatoren, sofern der Bauherr – mangels eigener Fachkenntnisse – die Aufgaben des Koordinators (siehe Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) – „Geeigneter Koordinator“ -Ziffer 3) nicht selbst wahrnehmen kann. Allerdings gehen aus der Baustellenverordnung keinerlei Bedingungen für die Eignung hervor, auch keinerlei Verweis auf weitere Merkblätter oder Vorschriften, wie z. B. die RAB – wobei in der Praxis zur Beurteilung einer Eignung wohl immer die RAB herangezogen wird.

Ausbildung

Geeigneter Koordinator im Sinne der RAB ist, wer über ausreichende und einschlägige

baufachliche Kenntnisse verfügt, arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und Koordinatorenkenntnisse sowie

mindestens zweijährige berufliche Erfahrung verfügt, wie sie in RAB 30 aufgeführt sind (siehe dazu auch die Einstufung von Planungs- und Baumaßnahmen in Anlage A zur RAB 30).

Die Ausbildungsinhalte zum Erwerb der arbeitsschutzfachlichen und speziellen Koordinatorenkenntnisse sind in den Anlagen B und C zur RAB 30 beschrieben und können bei qualifizierten Lehrgangsträgern erworben werden. Die Lehrgänge umfassen mindestens 32 Lehreinheiten, bei bestandener Prüfung wird ein Zertifikat erteilt.

Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen jedoch, dass eine Ausbildung nach RAB 30 in der Regel nicht ausreichend ist. Ein guter Sicherheits-Koordinator benötigt sehr umfangreiche arbeitsschutzfachliche Kenntnisse sowie soziale Kompetenz. Diese Inhalte werden jedoch in einer Ausbildung nach RAB 30 nur in sehr eingeschränktem Umfang bzw. gar nicht vermittelt. Daher ist es sinnvoll, z. B. zusätzlich die Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit zu erwerben.

Organisatorischer Ablauf

1. Vorankündigung

Die Vorankündigung einer Baumaßnahme hat durch den Bauherrn spätestens zwei Wochen vor Baubeginn bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (z. B. Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz) zu erfolgen. Die Vorankündigung ist zu erstellen, wenn entweder der Gesamtumfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet oder alternativ der Umfang der Arbeiten 30 Tage überschreitet und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig über mindestens eine Arbeitsschicht tätig werden. Die Erstellung einer Vorankündigung kann gegebenenfalls der Koordinator übernehmen, unterschreiben sollte der Bauherr (bzw. der Verantwortliche Dritte) als Normadressat der BaustellV. Eine Regelung zur Unterschrift – analog eines Bauantrages oder einer Baubeginnanzeige – gibt es bei der BaustellV nicht und ist auch behörden- oder verwaltungsintern nicht einheitlich (meist gar nicht) geregelt.

2. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) muss erstellt werden, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden oder alternativ, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung erstellt werden muss. Die Erstellung des SiGePlans ist während der Planung der Bauausführungen zu erarbeiten.

Der SiGePlan ist nach RAB 31 („Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan“) zu erstellen und muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber und Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen räumliche und zeitliche Arbeitsabläufe gewerkbezogene Gefährdungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten (nach Anhang II der BaustellV) enthalten.

3. Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage

Mit der Unterlage schafft der Bauherr/Koordinator eine Voraussetzung für die sicherheits- und gesundheitsgerechte Gestaltung der späteren Arbeiten und damit auch für eine langfristig wirtschaftliche Nutzung und Instandhaltung der baulichen Anlage. Die Unterlage ist zu erstellen, wenn mehr als ein Arbeitgeber an der Ausführung der Baumaßnahme beteiligt ist.

Die Unterlage ermöglicht ein sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten an der baulichen Anlage (z. B. Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten).

Eine Unterlage nach § 3 Abs. 2 BaustellV ist entsprechend RAB 32 („Unterlage für spätere Arbeiten“) zu erstellen, die Anforderungen an Inhalt und Form der Unterlage festlegt.

Erforderliche Angaben

Teil der baulichen Anlage, Art der Arbeit, Gefahren, Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz usw.

Weitere Angaben

Die Unterlage kann zusätzlich weitere Angaben enthalten, um zum Beispiel eine erhöhte Planungssicherheit zu erreichen, dem Bauherrn weitere Hinweise zu den späteren Arbeiten zu geben und den Unternehmern, die mit den späteren Arbeiten beauftragt werden, die Durchführung dieser Arbeiten zu erleichtern.

Weitere Angaben können zum Beispiel sein:

Häufigkeit der wiederkehrenden Arbeiten, Aufbewahrungsort von sicherheitstechnischen Einrichtungen,
Anschlagpunkte für das Einhängen des Sicherheitsgeschirrs, Abfrage fremder Schulungsnachweise die oft mangelhaft sind wie zu kurz geschult, kein Zertifikat als Schulungsnachweis, UVV-Prüfer nicht geschult bzw. keine Weiterbildung, Papiere der eingesetzten Arbeitsmaschinen Geräte und Anbaugeräte entsprechen nicht den Vorgaben der BMAS usw.

Seminar SiGeKo Kurs über 3 Tage als Kompakt Seminar mit selber Lernen

Der Sicherheitskoordinator SiGeKo Handbuch für Baupraktiker und Bauherren von
Constantin Kinias aus dem C.F. Müller Verlag mit Arbeits CD zum selber Lernen

32 UE a mind. 45 min. für nur 1500,- Endpreis Steuerfreie Schulung nach  § 4 Nr. 21 a bb)

Bitte USB Stick von mind. 16 GB Personalausweis und Berufsnachweise zum Lehrgang mitbringen

Termine in Ense Höingen - nur auf Anfrage -

Prüf- Termine: Nach dem selberlernen Selbststudium der Unterlagen nur nach Absprache -

in der Woche ab 9 Uhr oder auch samstags ab 9 Uhr - Dauer ab 1 Tag oder mehr je nach Thema -

immer bei uns im Hause der Technik Halle 1 schon ab 1 Person - vor Ort mind. ab 3 bzw. 5 bei mehr KM

- Personalausweis USB Stick und Ausbildungsnachweis/e mitbringen -

Online Kurs auf Anfrage per Mail an uns -

Vorab Infos zum selber Lernen auch auf:

http://www.bausicherheit.de/service/know-how-datenbank/ und auf http://www.sigeko.de/

Infos und Anmeldung:

zum Thema erhalten Sie per E-Mail an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Montags - Donnerstags
von 09:00 bis ca. 12:30
Festnetz 02924/851005 nicht immer besetzt
Mobilfunk von 11:00 bis ca. 16:30
Herr Drewer +49175/1509375 
Freitags und Samstag nur über Mobilfunk

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